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Aktuelle Gründe, das Rentenalter 64 für Frauen beizubehalten – Eine kritische Zwischenbilanz

Aktuelle Gründe, das Rentenalter 64 für Frauen beizubehalten – Eine kritische Zwischenbilanz

Die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen EKF hat sich an ihrer Plenarsitzung vom 5. März 2015 ausführlich mit der Botschaft des Bundesrates zur Altersvorsorge 2020 vom 19. November 2014 auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang hat sich die EKF auch mit dem Faktenblatt “Altersvorsorge 2020. Was die Reform den Frauen bringt” des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom Februar 2015 befasst.

Das Plenum der EKF hat mit sehr grosser Irritation die inhaltlichen Aussagen des Faktenblattes zur Kenntnis genommen: Das tiefere Rentenalter der Frauen stelle ein «geschlechtsspezifisches Privileg» dar, das nun mit der bevorstehenden Reform korrigiert werde. Verwiesen wird zudem auf die Anstrengungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Diskussion über Massnahmen zur Lohngleichheit. Es freut die EKF zwar, dass damit offiziell bestätigt wird, dass das Rentenalter der Frauen in einem politischen Gesamtkontext bewertet werden muss. Nicht einverstanden ist die EKF aber mit den Schlussfolgerungen, wie sie nun in der Botschaft des Bundesrates und im Faktenblatt des BSV formuliert werden.

Wir haben bereits in unserer Vernehmlassungsstellungnahme vom März 2014 www.ekf.admin.ch/dokumentation/00441/index.html?lang=de – und auch in Gesprächen mit Herrn Bundesrat Alain Berset und dem Bundesamt für Sozialversicherungen BSV begründet, warum das unterschiedliche Rentenalter für Frauen und Männer auch in den nächsten Jahren durchaus gerechtfertigt ist.

Neun aktuelle Gründe, das Rentenalter 64 für Frauen beizubehalten

1. Formale Gleichbehandlung verstärkt die Diskriminierung 
Die Erhöhung des Rentenalters von Frauen auf 65 Jahre führt nicht zu mehr Gleichstellung, sondern ist sozial- und gesellschaftspolitisch ein Schritt in die falsche Richtung. Eine nur formale Gleichbehandlung der Geschlechter, die sich an der männlichen Norm orientiert, führt dazu, dass die Frauen aufgrund ihrer ungleichen Ausgangsposition de facto weiterhin schlechtere Möglichkeiten als Männer haben.

2. Tatsächliche Gleichstellung ist Verfassungsauftrag 
Bei der Prüfung, ob eine Re- gelung diskriminierend ist, muss beachtet werden, dass der vor 34 Jahren (!) in der Bundesverfassung verankerte Gleichstellungsartikel nicht nur die formale Gleichberechtigung garantiert, sondern den Gesetzgeber auch verpflichtet, für die tatsächliche Gleichstellung zu sorgen. Eine rein formale Gleichbehandlung der Geschlechter reicht nicht aus, um die Diskriminierung von Frauen auszuräumen.

3. Benachteiligungen nicht kompensiert 
Die sogenannten «Privilegien» der Frauen (hier: das niedrigere Rentenalter) kompensieren die bestehenden Benachteiligungen und Ungleichheiten zu Ungunsten der Frauen in unserer Gesellschaft bei weitem nicht.

4. Schlüsselfrage Care-Arbeit 
Die Schlüsselfrage, die wir uns zu stellen haben, lautet: Wer verrichtet in einer Gesellschaft welche Arbeit zu welchen Bedingungen? Damit verknüpft ist die Frage, unter welchen Rahmenbedingungen die gesellschaftlich notwendige, aber oft unbezahlte Arbeit wie Kinderbetreuung und die Pflege von kranken, behinderten oder älteren Angehörigen bzw. anderen Personen geleistet werden kann. Diese Aufgaben werden immer noch grossmehrheitlich von Frauen übernommen, die aus diesem Grund wesentliche Abstriche beim Aufbau ihrer Altersvorsorge in Kauf nehmen müssen.

5. Strukturelle Nachteile bleiben im Alter wirksam 
Die Benachteiligung von Frauen im Erwerbsleben (sei sie bedingt durch Ausbildung auf tieferem Niveau, schlecht bezahlte Arbeit in Niedriglohnberufen, Erwerbsunterbrüche oder Teilzeitarbeit aufgrund familiärer Verpflichtungen und Kinderbetreuung) zieht eine Schlechterstellung im Rentenalter nach sich.

6. Lohndiskriminierung 
Die Lohndiskriminierung der Frauen besteht zudem nicht nur darin, dass Frauen für die gleiche Tätigkeit noch häufig geringer entlöhnt werden wie Männer. Sie besteht auch darin, dass traditionell von Frauen ausgeübte Tätigkeiten nach wie vor weniger gut bewertet und entlöhnt werden als traditionell von Männern ausgeübte Tätigkeiten.

7. Geringe Löhne, geringe Renten 
Die geringeren Löhne der Frauen führen dazu, dass Frauen auch deutlich niedrigere Renten und Ersparnisse haben. Die bestehenden Erziehungs- und Betreuungsgutschriften in der AHV kompensieren dies keineswegs.

8. Balance noch nicht erreicht 
Solange die Diskriminierungen von Frauen im Erwerbsleben fortdauern und die Männer die unbezahlte, gesellschaftlich notwendige Care-Arbeit noch nicht im vergleichbaren Umfang wie die Frauen übernommen ha- ben, wird durch eine rein formale Gleichbehandlung von Frau und Mann beim Ren- tenalter die bestehende faktische Benachteiligung der Frauen verstärkt.

9. Missbrauch des Gleichstellungspostulats 
Das Postulat der Gleichstellung wird in dieser Rentenreform missbraucht, um bestehende Schutzmechanismen für Frauen abzubauen, bevor wirksame Massnahmen ergriffen und/oder durchgesetzt worden sind, um ihre faktische Gleichstellung zu erreichen und sicherzustellen.

Aus diesen Gründen lehnt die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen EKF eine Erhöhung des Frauenrentenalters ab. Sobald die genannten tatsächlichen Benachteiligungen von Frauen beseitigt sind, steht einer formalen Gleichstellung, also einem einheitlichen Rentenalter für Frauen und Männer, auch aus Sicht der EKF nichts entgegen.

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